Schmerzensgeldhöhe

Wie viel Schmerzensgeld gibt es eigentlich? 

 

Astronomische Summen, wie sie zum Teil in den USA von Gerichten zugesprochen werden, sind in Deutschland auf keinen Fall zu erwarten. Ein negativer Effekt dieser Praxis ist, dass die Kosten für medizinische Behandlungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen, höher als in Deutschland sind. Vielleicht können Sie sich auch damit trösten, dass die absurd hohen Summen, die manchmal Geschädigten in den USA zugesprochen werden, oftmals gar nicht bezahlt werden.

 

Lassen Sie mich die Kriterien beispielhaft anhand eines Zahnverlusts bzw. -abbruchs herausarbeiten. Ein derart einfacher Sachverhalt eignet sich besser dazu, verschiedene Konstellationen zu vergleichen. Anscheinend gar nicht so selten beißt sich ein Konsument einen Zahn aus, zum Beispiel einen Teil eines Backenzahns durch den Biss auf eine in einer Pizza eingebackene Muschelschale (AG Münster, Urteil vom 5.9.85, Az.: 38 C 260/84: 350 DM) oder durch einen im Vollkornbrot eingebackenen Stein (AG Staufen, Urteil vom 13.12.93, VersR 94, 994: 350 DM).

 

Was sagen uns die beiden Urteile? Dass es 350 DM bzw. 175 EUR für einen Zahnverlust gibt?

 

Sehen wir uns zwei weitere Urteile an. Ein Vormahlzahn war beim Verzehr eines Wildhasenfilets im Restaurant gebrochen. Der Gast hatte auf eine Schrotkugel gebissen. Der Gastwirt ist verpflichtet, so das AG Waldkirch (Urteil vom 27.01.2000, zfs 2000, 530), den Gästen Speisen zu servieren, die ohne Gefahr für die Gesundheit verzehrt werden können und mangelfrei sind. Bei Fleisch wild lebender Tiere, die erfahrungsgemäß durch Schüsse mit Schrot erlegt werden, trifft den Wirt bzw. dessen Koch eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Zubereitung der servierten Speisen. Das Amtsgericht sprach dem Gast ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu.

 

Etwas anders gelagert war der vor dem OLG Hamm (Urteil vom 23.05.2013, Az. 21 U 64/12) verhandelte Sachverhalt. Der Kläger hatte auf einen hinterhältigen Weingummi gebissen. Statt der gewohnten, weichen, gummiartigen Konsistenz biss der Kläger auf einen Fremdkörper und es brachen zwei Zähne (ein Vormahlzahn und ein Mahlzahn) ab, die überkront werden mussten. Da der Kläger den Fruchtgummi, eine Cola-Flasche, unverzüglich ausgespuckt hatte, konnte er ein Stückchen Stein sicherstellen.

 

Der Sachverständige mutmaßte, dass es sich bei den eingeschlossenen Fremdkörpern um Bestandteile eines Hartputzes handeln könnte, die sich von der Decke einer Produktionshalle der Beklagten gelöst haben und sodann auf die flüssige Fruchtgummimasse gefallen sein könnten. Die Deckenbeschichtung oberhalb der für die Herstellung von Fruchtgummi verwendeten offenen und geöffneten Kochgefäße unterliege durch stetige Belegung mit einem Wasserdampfkondensat einer schnellen Alterung. Dies könne zu einem Abbrechen von Hartputzbestandteilen führen. Wohl bekomm’s! Wir wissen aber nicht, ob die Vermutungen des Gutachters richtig waren und sich der Sachverhalt auch wirklich so abgespielt hatte. Dies war freilich irrelevant, maßgeblich war, dass sich der Fremdkörper im Fruchtgummi befunden hatte. Daher konnte das OLG Hamm auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR entscheiden.

 

Ein Zahnarzt zog einer Patientin statt des Weisheitszahnes versehentlich den davor befindlichen Backenzahn. Das LG Traunstein erkannte auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 DM (Urteil vom 2.5.89, Az.: 2 S 573/89).

 

Eine Vielzahl von Zahnarztfehlern waren bei dem Sachverhalt im Spiel, den wiederum das OLG Hamm (Urteil vom 24.10.2006 (26 U 171/05) zu entscheiden hatte. Der beklagte Zahnarzt hatte zunächst am vorderen Schneidezahn eine Vitalitätsprobe mittels eines Eissprays durchgeführt. Der Zahnarzt schloss aus deren negativem Ergebnis und einer Verfärbung des Zahnes, dass dieser nicht mehr vital sei. Er bohrte daraufhin den Zahn auf, um eine Wurzelbehandlung durchzuführen. Dabei bemerkte er, dass der Zahn doch noch nicht ganz tot war. Der Sachverständige stellte dazu fest, dass der Beklagte vor dem Aufbohren des Zahnes eine Röntgenaufnahme hätte anfertigen müssen. Ein solcher Fehler dürfe einem Zahnarzt schlechthin nicht unterlaufen, er qualifizierte ihn als grob.

 

Da der Zahnnerv aber bereits eröffnet worden war, wusste sich der Zahnarzt nicht mehr anders zu helfen, als eine Wurzelbehandlung an einem noch lebenden Zahn durchzuführen. Zur Abtötung des Nervs applizierte er das Präparat Toxavit, ein weiterer grober Behandlungsfehler. Die Verwendung von Toxavit zur Devitalisation der Pulpa gehörte wegen der Gefahr eines schädigenden Einflusses auf den Gesamtorganismus bereits nicht mehr zum zahnmedizinischen Standard, unter anderem, weil es Formaldehyd enthält. Im Zeitpunkt der Behandlung war es schon seit etwa vier Jahren nicht mehr zu kaufen gewesen.

 

Außerdem schlug der Zahnarzt eine falsche Bohrrichtung ein und verfehlte den Wurzelkanal. Vor allem aber bohrte er doppelt so tief als angemessen. Das Abweichen beim Bohren, so der Sachverständige, sei „sehr krass“. Das OLG Hamm entschied auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch ein weitere Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 26 U 81/14) zu erwähnen. Es sprach für einen Zahnverlust bei fehlerhafter prothetischer Versorgung 2.000 EUR zu.

 

Also doch nicht pauschal 175 EUR für den Verlust eines Zahnes.

 

Besprechen wir noch einen letzten Fall. Der 9-jährige Kläger hatte den Namen des 13 ½ Jahre alten Beklagten verballhornt. Daraufhin schubste ihn der ältere Beklagte so, dass der Kläger zu Fall kam; sodann setzte er sich auf den Rücken des am Boden auf dem Bauch liegenden Klägers und schlug dessen Kopf auf das Pflaster auf. Hierdurch brachen zwei Schneidezähne ab. Das OLG Köln rechtfertigte in seinem Hinweisbeschluss vom 17.5.2006 (Az.: 19 U 37/06) ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR.

 

Je Zahnverlust bzw. -abbruch haben wir eine Reichweite von 175 EUR bis 4.000 EUR. Vielleicht kommen wir der Lösung näher, wenn wir die Inflation herausrechnen.

 

Gericht Schmerzensgeld je Zahn Inflationsbereinigt auf 2020 bezogen, dann gerundet
AG Münster 175 EUR 300 EUR
AG Staufen 175 EUR 250 EUR
AG Waldkirch 500 EUR 650 EUR
OLG Hamm 21 U 64/12 1.000 EUR 1.075 EUR
OLG Hamm 26 U 171/05 4.000 EUR 4.800 EUR
OLG Hamm 26 U 81/14 2.000 EUR 2.100 EUR
LG Traunstein 600 EUR 1.025 EUR
OLG Köln 3.000 EUR 3.600 EUR



Heraus stechen die Urteile des OLG Köln und des OLG Hamm (26 U 171/05). Eine Besonderheit an dem Sachverhalt des OLG Köln ist, dass die Verletzung nicht versehentlich, wie in den anderen Fällen, sondern mit voller Absicht herbeigeführt wurde.

 

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil (BGH, NJW 55, 1675) zwar eingeräumt, dass den modernen Schadensersatzansprüchen ein unmittelbarer Strafcharakter – anders als in den USA – nicht mehr zukommt, „dennoch schwingt in dem Ausgleichsgedanken auch heute noch etwas vom Charakter der Buße, der Genugtuung mit“. Das Schmerzensgeld, so der BGH, soll „dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.“

 

Daher kann das Maß des Verschuldens bei der Höhe des Schmerzensgelds eine Rolle spielen. So hat das OLG Frankfurt a. M. (zfs 2005, 597) bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls das Schmerzensgeld verdoppelt. Die grobe Fahrlässigkeit genügt nämlich, um die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zum Tragen kommen zu lassen. Das OLG Köln hat im Fall des 13 ½ Jahre alten Täters ausgeführt, dass die Attacke aus nichtigem Anlass erfolgte und mit großer Brutalität absichtlich gegenüber dem deutlich jüngeren Opfer ausgeführt wurde.

 

Das Schmerzensgeld soll dem BGH zufolge dem Geschädigten vor allem einen angemessenen Ausgleich für die Größe, Heftigkeit, Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen geben.

 

Der Abbruch eines Zahns alleine stellt eine lebenslange Beeinträchtigung dar, da es sich um keinen vollständigen, natürlichen Zahn mehr handelt. Es bleibt ein Dauerschaden zurück, ein künstlicher oder ein überkronter Zahn kann nicht mit einem unbeschädigten, natürlichen Zahn gleichgesetzt werden. „Es ist daher berechtigt“, so das OLG Köln, „Kindern und Jugendlichen gerade bei Dauerschäden ein höheres Schmerzensgeld zuzubilligen.“

 

Hinzu kam, dass sich das Opfer zur Zeit des Urteils seit über zwei Jahren wegen der intervallartigen Beschwerden in fortwährender Behandlung befand und eine endgültige prothetische Versorgung noch ausstand. Die lange Behandlungsdauer wirkte sich schmerzensgelderhöhend aus. Bis sich der Geschädigte zunächst an das Provisorium und dann an die prothetische Versorgung gewöhnt hatte, war er zudem erheblichen Unannehmlichkeiten und Einschränkungen beim Abbeißen ausgesetzt. Meines Erachtens ist außerdem zu berücksichtigen, dass die gut sichtbaren, beschädigten Eckzähne zumindest eine Zeitlang entstellend gewirkt haben dürften.

 

Im Fall des unglückseligen Zahnarztes, der eine Reihe von Behandlungsfehlern begangen hatte, trugen die vielen groben Behandlungsfehler zusätzlich zu den erlittenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten zu dem hohen Schmerzensgeld bei. Außerdem floss in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein, dass die prothetische Versorgung des Klägers noch nicht abgeschlossen war und die provisorisch eingesetzte Brücke noch einmal abgenommen, endgültig angepasst und dauerhaft befestigt werden musste.

 

Auch das Ziehen des falschen Zahnes beruhte meines Erachtens auf grober Fahrlässigkeit. Der Zahnarzt hatte außer acht gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen, nämlich dafür zu sorgen, dass nicht der falsche Zahn gezogen wird. Außerdem hatte die Klägerin kurz vor dem Eingriff entbunden und musste aufgrund der zweifachen Entfernung der Zähne erhebliche Beeinträchtigungen in der Stillzeit auf sich nehmen. Sie war in ihrem sozialen Leben beeinträchtigt.

 

Unser leidgeprüftes Leckermaul gab an, er habe nicht nur unter erheblichen Schmerzen an den Zähnen gelitten, auch die zahnärztliche Behandlung sei mit Schmerzen verbunden gewesen. Überdies machte er einen seelisch bedingten Folgeschaden geltend. Er habe Angst, sich bei dem Verspeisen vergleichbarer Süßigkeiten erneut zu verletzen. Deshalb sei ihm ein unbeschwertes Genießen von entsprechenden Produkten nicht mehr möglich. Dies begründe für ihn einen Verlust an Lebensqualität. Tatsächlich sind auch die psychischen Folgen zu berücksichtigen, ich habe aber Schwierigkeiten, diese so ohne Weiteres als erheblich zu qualifizieren. Für zwei beschädigte Zähne erscheinen mir 2.000 EUR nicht üppig.

 

Beim vom AG Waldkirch entschiedenen Fall wurde ein Mitverschulden von 25 % darin gesehen, dass die Möglichkeit der Existenz von Schrotkugeln in Wildgerichten allgemein bekannt ist und der Gast daher den Verzehr mit entsprechender Vorsicht vornehmen hätte müssen. Die Rechtsprechung spricht sich allerdings dagegen aus, die Mithaftung des Verletzten mathematisch in die Schmerzensgeldfindung einzubeziehen. Vielmehr stellt das Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Element neben anderen dar, wobei die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschiedlich gewichtet werden können (OLG München, Beschluss v. 24.09. 2009, 10 U 3281/08).

 

Unter Berücksichtigung all dieser Argumente scheinen insbesondere die Schädiger vor dem AG Münster und dem AG Staufen zu „billig“ davon gekommen zu sein. Auch der verwechselte Zahn ist für meinen Geschmack zu gelinde für die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes ausgegangen, da der Zahnarzt grob fahrlässig gehandelt hatte. Diese drei genannten Fälle sind zwar alle mehr als 25 Jahre alt, der Grund für die noch vorhandenen Diskrepanzen dürfte aber nicht in der Entwicklung der Rechtsprechung liegen. Denn diese ist von zwei Tendenzen geprägt: Bei Bagatellverletzungen hat sich die Höhe des Schmerzensgeldes eher reduziert. Bei schweren und schwersten Verletzungen ist dagegen eine Angleichung an internationale Standards zu beobachten, was in der Praxis eine Erhöhung der zuerkannten Beträge bedeutet.

 

Einen Versuch, Schmerzensgelder neu zu bestimmen und die vorgenannte Entwicklung fortzusetzen, hat das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 18.10.2018, Az. 22 U 97/16) unternommen. Bei langfristigen Beeinträchtigungen sollen deutlich höhere Schmerzensgelder gezahlt werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden. Andere Oberlandesgerichte sind dieser Rechtsprechung aber ausdrücklich nicht gefolgt. 

 

Auch unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien unterscheiden sich die zuerkannten Schmerzensgelder erheblich, die Gerichte urteilen recht unterschiedlich.

 

Anzumerken ist noch, dass das Hinauszögern der Schadensregulierung durch die Versicherungsgesellschaft den Schmerzensgeldanspruch erhöht – ich nenne mal jetzt keine dafür bekannten Versicherungsgesellschaften.

 

Wirkt es sich im Fall des verwechselten Zahnes auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus, wenn der Zahnarzt den Fehler aus lauter Eile begangen hatte, da er wegen eines Notfalls in die Zahnklinik gerufen wurde? Oder erhöht sich das Schmerzensgeld, weil er nach Abschluss der Behandlung einen Schluck Alkohol brauchte?

 

Die Frage ist, ob eine Person, die moralisch gut (bzw. schlecht) vertretbare Beweggründe für ihr Verhalten hatte, für weniger (oder mehr) verantwortlich gehalten werden sollte. Dieser Zusammenhang findet jedoch keine Parallele im deutschen Recht. Insoweit unterscheiden sich Laien von Juristen in ihrem Urteil. Die Beweggründe für die fehlerhafte Handlung sind gleichgültig. Die Sorgfaltspflichten sind immer gleich.

 

In der Praxis wird meist eine sogenannte Schmerzensgeldtabelle herangezogen, um eine erste Orientierung zu bekommen. Den Gerichten bleibt aber viel Spielraum, wenn es um die Festlegung der Schmerzensgeldhöhe geht. Sie sind nicht an Schmerzensgeldtabellen gebunden. Das Schmerzensgeld ist ja nie pauschal, sondern immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen.

 

Als Rechtsanwalt orientiere ich mich selbstverständlich nicht nach unten, ich bleibe aber Realist. Bei einem Zahnverlust gehe ich daher von etwa 2.000 EUR aus und orientiere mich weiter an den bereits erwähnten Kriterien, insbesondere: 

 

  • Ärztlich dokumentierte Schmerzen
  • Behandlungstage
  • Aufenthaltsdauern in Krankenhäusern und Reha-Kliniken
  • Arbeitsunfähigkeitsdauer
  • Ärztlich dokumentierte Schäden und Folgeschäden
  • Erforderliche (Folge-)Operationen
  • Soziale Einschränkungen
  • Grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz?
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