Krankenhaustagegeld und Übergangsgeld

Wie private Krankenversicherer Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld sparen

 

Mein Mandant war schwer erkrankt und musste viele Male stationär behandelt werden. Finanziell war er gut abgesichert, da er bei seiner privaten Krankenversicherung u.a. eine Krankentagegeld- und eine Krankenhaustagegeldversicherung hatte.

 

In der Krankenhaustagegeldversicherung wird im Leistungsfall eine vertraglich festgelegte Summe – das Krankenhaustagegeld - täglich an den Versicherten für die Dauer des Krankenhausaufenthalts ausbezahlt. Eine Krankenhaustagegeldversicherung dient zum Auffangen von Mehraufwendungen, die nicht von anderen Leistungsträgern übernommen werden. Das Geld kann für anfallende Kosten wie z. B. Telefon- und Fernsehgebühren im Krankenhaus oder die Unterhaltung einer Haushaltshilfe während der krankheitsbedingten Abwesenheit verwendet werden.

 

Mein Mandant befand sich sieben Mal in stationärer Behandlung. Die Krankenversicherung zahlte für den Aufnahme- und für den Entlassungstag jeweils nur die Hälfte. Sie argumentierte damit, dass Krankenhaustagegeld nur bezahlt wird, wenn der Versicherte sich den ganzen Tag im Krankenhaus befindet. Weder für den Aufnahme- noch für den Entlassungstag sei ein Krankenhaustagegeld zu zahlen. Aus Kulanz habe man aber wenigstens ein hälftiges Krankenhaustagegeld gezahlt.

 

Die Versicherungsbedingungen meines Mandanten definierten den Begriff der stationären Behandlung nicht näher. Eine klarere Abgrenzung wäre jedoch schon bei Formulierung der Versicherungsbedingungen möglich und geboten gewesen. Die Versicherungswirtschaft hätte es daher längst in der Hand gehabt, Bedingungen zu formulieren, die klar bestimmen, ob für einen Krankenhausaufenthalt von jeweils weniger als 24 Stunden pro Tag kein oder möglicherweise ein gekürztes Krankenhaustagegeld gezahlt wird. Diese Unklarheit muss sie sich zurechnen lassen.

 

Daher wurde Klage erhoben. Hinzu kam aber ein weiterer Spartrick der Krankenversicherung. 

 

Nach Absolvierung der Chemotherapie befand sich mein Mandant außerdem mehrere Wochen lang zur Anschlussheilbehandlung. Für deren Dauer war er arbeitsunfähig und beantragte Krankentagegeld.

 

Nach den Versicherungsbedingungen besteht bei Arbeitsunfähigkeit während Rehabilitationsmaßnahmen kein Anspruch auf Krankentagegeld. Jedoch wird diese Klausel ganz überwiegend für unwirksam gehalten. Denn der Verdienstausfallschaden, der durch die Krankentagegeldversicherung ausgeglichen werden soll, fällt unabhängig davon an, ob der Versicherte ambulant oder stationär behandelt wird oder ob er sich in einer Sanatoriumsbehandlung bzw. in einer Reha-Maßnahme befindet. Durch die Reha-Maßnahme wird die Dauer der völligen Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert; sie dient vielmehr der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und damit auch dem Interesse des Versicherers. Der Versicherungsnehmer kommt mit der Rehabilitationsmaßnahme, die seine Arbeitsfähigkeit wiederherstellen soll, seiner Schadensminderungsobliegenheit nach, so dass es einen Wertungswiderspruch darstellt, gerade dieses Verhalten zum Anlass für einen Ausschluss der Leistungspflicht zu nehmen. Es besteht außerdem kein Anlass, generell den Bescheinigungen von Kur-, Sanatoriums- oder Reha-Einrichtungen einen geringeren Beweiswert zuzumessen. Das Risiko einer übermäßig langen Verweildauer oder bedenkenloser Krankschreibung greift zumindest dann nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer (wie im Fall) bereits vor dem stationären Aufenthalt arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit nach dem stationären Aufenthalt fortdauert.

 

Die Krankenversicherung berief sich jedoch darauf, dass bedingungsgemäß während einer Reha-Maßnahme kein Anspruch auf Krankentagegeld bestehe. Zugleich erklärte sie sich jedoch gegenüber m einem Mandanten bereit, eine Kulanzzahlung zu prüfen und führte aus, dass dann das Übergangsgeld auf den versicherten Tagessatz angerechnet werden müsse. Schließlich zahlte die Krankenversicherung das Krankentagegeld unter Abzug des von der Deutschen Rentenversicherung erhaltenen Übergangsgeldes aus. Ein Teil des meinem Mandanten zustehenden Krankentagegeldes wurde somit der Allgemeinheit aufgebürdet.

 

Rentenversicherungsrechtliches Übergangsgeld ist kein sonstiges Krankentagegeld bzw. Krankengeld, das nach den Versicherungsbedingungen anzurechnen wäre. Der wesentliche Kern von Krankengeld und Krankentagegeld ist, dass es das Einkommen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersetzt. Das Übergangsgeld knüpft aber nicht an die Arbeitsunfähigkeit an und wird demzufolge auch nicht für den Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt, sondern nur während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es steht in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem Krankentagegeld nicht gleich.

 

Daher wurde auch wegen der Kürzung des (steuerlich privilegierten) Krankentagegelds geklagt.

 

Nachdem ich Klage eingereicht hatte, wehrte sich die Krankenversicherung aber plötzlich nicht mehr, sondern zog die Notbremse und erkannte kurzerhand beide Ansprüche vor Gericht an. Warum nicht gleich so, fragt man sich.

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