Corona und Private Krankenversicherung

Corona und Private Krankenversicherung

 

1) Diagnose und Vorbeugung

 

Prinzipiell besteht die Möglichkeit einer Videokonsultation, soweit Ihr Arzt diese anbietet. Die tariflichen Bestimmungen der meisten PKV-Verträge sehen keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung privat Versicherter via Videosprechstunde vor – im Zweifelsfall lesen Sie Ihre Versicherungsbedingungen durch oder fragen Ihre Krankenversicherung.

 

Ihre private Krankenversicherung erstattet die Kosten von etwa 180 EUR für den Test auf Coronaviren, wenn er vom Arzt veranlasst wurde und ein begründeter Verdacht besteht. Dazu gehört auch der Fall, dass ein Antigen-Schnelltest ein positives Ergebnis erbracht hat.

 

Personal bestimmter Gesundheitseinrichtungen (wie Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, Ambulante Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe) kann sich bei erhöhtem Infektionsgeschehen in Abstimmung mit der lokalen Gesundheitsbehörde auch vorsorglich regelmäßig kostenlos testen lassen.

 

Einwohner Bayerns können sich auf Kosten des Freistaats von Vertragsärzten testen lassen. Diese Möglichkeit können privat wie gesetzlich Krankenversicherte nutzen. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, mit der das Bayerische Gesundheitsministerium Vereinbarungen zur Kostenübernahme und Abrechnung getroffen hat.

 

Kosten zur Infektionsvorbeugung wie Atemmasken, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw. werden von den Privaten Krankenversicherungen nicht erstattet. Das gilt auch, wenn es darum geht, andere nicht anzustecken, insoweit ist Ihr Versicherer aber vielleicht kulant. Nicht nur gesetzlich, sondern auch Privatversicherte mit erhöhten gesundheitlichen Risiken erhalten aber zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 von der Bundesregierung vergünstigte Schutzmasken. Dazu erhalten alle Berechtigten im Zeitraum Januar bis Februar 2021 zwei Gutscheine für jeweils sechs Masken.

 

2) Auslandsaufenthalte

 

Innerhalb Europas besteht Versicherungsschutz für Krankheitskosten. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange der Versicherte die Rückreise nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.

 

Ggf. empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. 

 

Bei Auslandsreisekrankenversicherungen (und auch bei einigen Tarifen der Krankheitskostenversicherung) sind Kosten für Krankenrücktransporte in die Heimat mit eingeschlossen. Das gilt oft allerdings nur, wenn die Erkrankung im Reiseland nicht ausreichend behandelt werden kann und der Krankenrücktransport medizinisch notwendig ist.

 

Bitte beachten Sie bei Auslandsaufenthalten außerdem die geltenden Quarantäneregelungen. 

 

3) Krankentagegeld

 

Noch schnell eine private Krankentagegeldversicherung abzuschließen, ist denkbar. Allerdings gelten beim Neuabschluss einer Krankentagegeldversicherung oft Wartezeiten (meistens drei Monate). Erkundigen Sie sich beim Versicherer, in bestimmten Konstellationen wird auf die Wartezeit verzichtet. Ich glaube aber nicht, dass uns das Virus in drei Monaten nicht mehr beschäftigen wird. Vorsicht: Haben Sie sich vor Antragstellung testen lassen und fällt die Testung positiv aus, besteht meist kein Krankentagegeldanspruch für diese Infektion.

 

Gesetzlich Krankenversicherte, die aufgrund von leichten Atemwegs­erkrankungen zu Hause bleiben möchten, können aufgrund eines Telefonats mit dem Arzt eine Krank­schreibung über sieben Wochentage von ihrem Arzt bekommen, ohne in die Praxis zu müssen. Diese Regelung ist vorerst bis 30. Juni 2021 begrenzt. Für privat Krankenversicherte gilt sie nicht. Setzen Sie sich mit Ihrer Privaten Krankenversicherung in Verbindung, wenn Sie von diesem Verfahren Gebrauch machen möchten.

 

Die private Krankentagegeldversicherung zahlt nicht, wenn Sie nicht erkrankt sind, aber in Quarantäne gehen und nicht mehr arbeiten können. Wurde die Quarantäne staatlich angeordnet, ist § 56 Infektionsschutzgesetz einschlägig. Betroffene Arbeitnehmer erhalten die Zahlungen über den Arbeitgeber. Bei Selbständigen werden ggf. Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr übernommen, einschließlich der Betriebsausgaben in angemessener Höhe.

 

Prinzipiell zahlt die private Krankentagegeldversicherung nur, wenn Sie sich an Ihrem Wohnort in Deutschland befinden. Diese Regelungen sind allerdings nicht unumstritten.

 

4) Erkrankung eines Kindes

 

Ist ein Kind unter 12 Jahre alt und erkrankt, kann sich ein Elternteil von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage je Kind im Jahr freistellen lassen. Bei mehr als zwei Kindern ist die Freistellung auf insgesamt maximal 25 Arbeitstage begrenzt. Für Alleinerziehende gilt ein erhöhter Anspruch von jährlich 20 Arbeitstagen pro Kind bzw. 50 Arbeitstagen insgesamt. Ob der Arbeitnehmer Lohn erhält, richtet sich nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung. Besteht dort keine Regelung, so muss der Arbeitgeber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Lohn für fünf Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist (BAG, Urteil vom 07.06.1978, 5 AZR 455/77). Dauert die nötige Pflege jedoch länger an, so entfällt der Anspruch auf Lohnzahlung in Gänze (BAG, Urteil vom 20.07.1977 – 5 AZR 325/76).

 

Treffen diese engen Voraussetzungen nicht zu, empfiehlt es sich für gesetzlich Versicherte, für die Zeit der Freistellung ein „Kinderpflegekrankengeld“ nach § 45 SGB V bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen. In diesem Punkt sind gesetzlich Krankenversicherte im Vorteil: Für privat Krankenversicherte sind nach den Versicherungsbedingungen keine Leistungen vorgesehen.

 

Durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie wurden behördlich temporär und lokal Kindertagesstätten (Kitas), Schulen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wie Werkstätten und Tagesförderstätten geschlossen. In der Folge können viele Eltern ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen. Gesetzlich Versicherte haben deshalb einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihr Kind bedingt durch die Pandemie-Maßnahmen zu Hause betreuen müssen. Das Krankengeld wird pro Kind für bis zu 20 Tage ausgezahlt, bei Alleinerziehenden für bis zu 40 Tage.

 

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Privatversicherte und auch nicht für gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind.

 

5) Elternentschädigung

 

Bis zum 31. März 2021 besteht nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Elternentschädigung, um die finanziellen Belastungen eines Verdienstausfalls zu mindern. Einen Entschädigungsanspruch haben abhängig Beschäftigte sowie Selbstständige, die ihr Kind wegen behördlicher Schließung oder eines Betretungsverbots der Betreuungseinrichtung aufgrund der Maßnahmen zur Corona-Eindämmung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 12 Jahre alt ist oder z. B. aufgrund einer Behinderung besondere Betreuung benötigt. Gibt es eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind, haben die Eltern keinen Anspruch auf Entschädigung. Selbstständige erhalten die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde, bei abhängig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag aus und bekommt ihn dann von der Behörde erstattet.

 

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.

 

Beihilfeberechtigte Bundesbeamtinnen und -beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes bekommen stattdessen bis Ende März 2021 insgesamt bis zu 34 Arbeitstage Sonderurlaub für die Betreuung ihrer Kinder. Ähnliche Regelungen gelten für die Bediensteten der Länder. Beihilfeberechtigte sollten sich an ihre Dienstherren wenden.

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